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§ 1 Vereinsname und Sitz 1) Der Verein führt den Namen „ FUTURA BURUNDIA e.V.“ und hat seinen Sitz in Grevenbroich. Seine Geschäfte werden unter der Bezeichnung „ FUTURA BURUNDIA e.V.“ geführt. 2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grevenbroich eingetragen.
Präambel:
FUTURA BURUNDIA e.V. hilft, fördert und unterstützt alle Projekte und Organisationen, die den Zweck verfolgen, den Kindern und Jugendlichen in Burundi zu helfen. § 2 Vereinszweck 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2) Die Zwecke des Vereins sind a) Hilfe für Flüchtlinge, Straßenkinder und Waisenkinder in Burundi. b) Unterstützung der Jugendarbeit mit Ausbildungsprojekte. c) Pädagogische Leistung begleitet von sportlichen Veranstaltungen für die Jugend. d) Aufrufe für Kinderpatenschaften. e) Diverse Projekte realisieren. e) Zusammenarbeit mit anderen in Burundi tätige Vereine und NROs.
3) Die Verwirklichung der Vereinszwecke: a) Spendenaktionen bei informativen und kulturellen Veranstaltungen organisieren. b) Unbürokratische Verwaltung der Patentschaftsabläufe. c) Aufrufe an freiwillige Helfer für diverse Ausbildungsprojekte. d) Unbürokratische Verwaltung und Gestaltung der Projekte. e) Koordination der Verbindungen zwischen Patenkinder und Pateneltern.
4) Der Verein ist politisch unabhängig. § 3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. 2) Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. 3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 5) Die Mitglieder des Vereins erhalten, bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, keine Anteile des Vereinsvermögens. 6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft 1) Mitglied kann jede Person werden, welche die Ziele des Vereins anerkennt, unterstützt und fördert. 2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. 3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4) Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt. Die Austrittserklärung erfolgt mit einer Frist von drei Monaten an den Vorstand. b) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder aus sonstigen wichtigen Gründen. c) wenn der Jahresbeitrag mehr als sechs Monate rückständig ist. Über den Ausschlußantrag des Vorstands entscheidet im Fall a) und b) die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. § 5 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind : - Die Mitgliederversammlung - Der Vorstand 2) Zur Unterstützung der Vereinsorgane können diese bei Bedarf Arbeitsgruppen bilden und Mitglieder, Mitarbeiter oder sonstige Sachkundige zur Mitarbeit berufen. 3) Von den Sitzungen der einzelnen Vereinsorgane sind Protokolle anzufertigen, die von dem (der) Versammlungsleiter (in) und von dem (der) Protokollführer (in) unterzeichnet werden. § 6 Die Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. 2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladung aller Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung wird an die letzte bekannte Adresse verschickt. 3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangt. 4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Mitglieder sind erst dann stimmberechtigt, wenn sie dem Verein bereits seit mindestens sechs Monaten angehören. 5) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder - Die Bestellung und Abbestellung besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB für einzelne Geschäftsbereiche - Die Entlastung des Vorstandes - Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitglieds - Die Beschlussfassung über langfristige Aufgaben und Ziele des Vereins - Die Beschlussfassung über die Festsetzung und Zahlungsweise der Mitgliederbeiträge - Die Änderung der Satzung - möglich nur bei einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder - - Die Auflösung des Vereins - möglich nur bei einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder - - Entgegennahme und Beurteilung der Jahres- und Kassenberichte. - Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist an alle Mitglieder zu versenden. § 7 Der Vorstand 1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; und zwar mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. 3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Vorstandsmitgliedern:
- der (die) 1. Vorsitzende - der (die) 2. Vorsitzende - der (die) Schriftführer (in) - der (die) Schatzmeister (in) Alle vier Ämter sind in Einzelwahl durch die Mitgliederversammlung zu besetzen. 4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 5) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Legislaturperiode aus dem Vorstand aus, so erfolgt innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. 6) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. 7) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Mitglieder werden über die geführte Protokolle informiert. 8) Der Vorstand beschließt alle Maßnahmen des Vereins. 9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 8 Mitgliedsbeiträge Der monatliche Beitrag beträgt 5,00 /Monat - und ist durch bargeldlose Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten. Der Beitrag kann halbjährlich oder jährlich bezahlt werden. Überschüsse aus den Mitgliedsbeiträgen werden für die Ziele des Vereins eingesetzt. § 9 Beurkundung 1) Von den auf den Sitzungen der einzelnen Vereinsorgane gefassten Beschlüssen sind Niederschriften anzufertigen. 2) Die Niederschriften sind vom jeweiligen Protokollführer (in) und dem Versammlungsleiter (in)zu unterzeichnen. 3) Jedes Mitglied kann Einsicht in die Protokolle nehmen. § 10 Spendenbescheinigung Jedes Mitglied erhält jährlich und nach Wunsch, für den Jahresbeitrag oder gespendeter Betrag, eine Spendebescheinigung. § 11 Auflösung des Vereins 1) Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss drei Monate vorher verschickt worden sein. 2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder der Gemeinwert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Verein burundikids e.V. Trajanstr. 27 50678 Köln. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.
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